Barrierefreiheit wird Pflicht
Digital für alle – das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG)
Ab dem 28. Juni 2025 wird es ernst: Webseiten und digitale Inhalte müssen barrierefrei gestaltet sein. Das BFSG, bereits 2021 verabschiedet, verpflichtet Unternehmen, ihre Online-Präsenzen so zu gestalten, dass sie von allen Menschen uneingeschränkt genutzt werden können, insbesondere von Menschen mit Behinderungen. Dies betrifft vor allen Dingen den Online-Handel und erfordert ein Umdenken bei vielen Anbietern. Öffentliche Stellen wie Verwaltungen, Hochschulen oder öffentliche Krankenhäuser sind schon jetzt durch die EU-Richtlinie 2016/2102 an strikte Vorgaben gebunden – Ausnahmen gibt es nur für wenige Bereiche, wie öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten oder einige Bildungseinrichtungen.
Unsere Erfahrung: Barrierefreiheit als Herausforderung und Chance
Auch wir mussten feststellen, wie komplex das Thema Barrierefreiheit sein kann. Ende 2023 erreichte uns die Nachricht, dass unsere Webseite geprüft wird. Trotz erster Anpassungen durch unseren Dienstleister stellte die Prüfstelle für barrierefreie Informationstechnik des Landes Schleswig-Holstein umfangreiche Mängel fest. Die Ergebnisse der vereinfachten Prüfung waren ernüchternd, doch sie zeigten uns, wo Handlungsbedarf besteht.
Seitdem arbeiten wir intensiv daran: unter anderem wurden Bilder mit Alternativtexten ergänzt bzw. diese überarbeitet, die Kontraste verbessert, eine Seite in leichter Sprache eingerichtet und eine Erklärung zur Barrierefreiheit erstellt. Trotz aller Bemühungen ist die Umsetzung ein langwieriger Prozess, der uns Zeit und Ressourcen kostet. Besonders deutlich wird: Es lohnt sich, Barrierefreiheit frühzeitig in den Aufbau oder Relaunch einer Webseite einzuplanen.
Was sollten Sie jetzt tun?
Unsere Erfahrungen haben gezeigt, wie wichtig ein strategisches Vorgehen ist. Wir empfehlen Ihnen, folgende Fragen zu prüfen:
- Ist Ihre Internetseite von der Barrierefreiheitspflicht betroffen?
- Haben Sie bereits erste Maßnahmen ergriffen oder das Thema priorisiert?
- Verfügt Ihr Team über die notwendigen Kompetenzen und Kapazitäten für die Umsetzung?
- Benötigen Sie externe Beratung oder Unterstützung?
- Sind Ihre Mitarbeitenden für die Anforderungen sensibilisiert?
- Gibt es bereits eine Erklärung zur Barrierefreiheit auf Ihrer Webseite?
Fazit: Früh handeln, Zeit sparen
Je eher Sie sich mit dem Thema auseinandersetzen, desto einfacher wird die Umsetzung. Nutzen Sie diese Chance, um Ihre Webseite nicht nur gesetzeskonform, sondern auch benutzerfreundlicher für alle Zielgruppen zu gestalten. Lassen Sie uns gemeinsam eine digitale Zukunft schaffen, die niemanden ausschließt.
Rechtsgrundlagen
Landesbehindertengleichstellungsgesetz (LBGG)
Landesverordnung über den barrierefreien Zugang zu Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen (BfWebV SH).
Die Anforderungen an die Barrierefreiheit digitaler Angebote in Schleswig-Holstein ergeben sich aus § 13 Absatz 3 LBGG in Verbindung mit § 3 Absatz 1 – 4 und § 4 der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV 2.0).